diff --git a/contents/static/pruefung.html b/contents/static/pruefung.html index aadf945..636ba6c 100644 --- a/contents/static/pruefung.html +++ b/contents/static/pruefung.html @@ -9,7 +9,7 @@
Menschen mit Behinderung können von der Bundesnetzagentur bei der Prüfung einen angemessenen Nachteilsausgleich erhalten. Dieser gleicht behinderungsbedingte Nachteile aus, ohne die fachlichen Anforderungen zu verändern: Alle Prüfungsinhalte und erforderlichen Kenntnisse müssen weiterhin vollständig nachgewiesen werden. Das gilt auch für freiwillige Zusatzprüfungen (vgl. Verfügung 29/2024).
+Beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss ein (fach-) ärztliches Attest oder einen vergleichbaren Nachweis vorlegt werden, aus dem Art und Umfang der Behinderung, auch ohne medizinische Vorbildung verständlich, ersichtlich sind. Wir empfehlen, dass das Attest möglichst bereits geeignete Maßnahmen für den Nachteilsausgleich nennt. Dabei ist nicht die konkrete medizinische Diagnose entscheidend, sondern welche Einschränkungen bestehen und in welchem Umfang sie sich auf die Prüfung auswirken.
+Über die Art und den Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die zuständige Stelle der Bundesnetzagentur. Abhängig von Art und Umfang der Behinderung kann als Erleichterung bei den schriftlichen Prüfungsteilen auch eine Einzelprüfung gewährt werden, die gegebenenfalls auch mündlich abgenommen werden kann.
Der Ablauf ist ähnlich zur Erstprüfung. Für die Zusatzprüfung von der Klasse N nach E bzw. von der Klasse N oder Klasse E zur Klasse A sind nur die jeweiligen Prüfungsfragebögen E oder E und A im Prüfungsteil Technik auszufüllen.
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