### Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot * Geregelt im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), ehemals TTDSG, § 5 * Nur Nachrichten, die an die Allgemeinheit, einen unbestimmten Personenkreis oder an Funkamateure gerichtet sind, dürfen empfangen werden * Alles andere ist verboten: bereits der Empfang selbst, aber auch die Verwertung und Weitergabe --- * Empfängt man versehentlich eine solche Nachricht, muss man den Inhalt sowie die Tatsache des Empfangs für immer für sich behalten * Einzige Ausnahme: Not- und Katastrophenfälle * Formal eine Rechtsgüterabwägung: Rechtsverstoß der Weitergabe gegen die Hilfe im Notfall --- [question:VE202] --- [question:VE203] --- * Der Besitz und die Herstellung von Geräten, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und dadurch besonders geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort heimlich abzuhören ("Wanzen"), ist verboten * Beispiel: ein Kugelschreiber mit eingebautem Mikrofon * Dieses Verbot gilt für alle, also auch für Funkamateure --- [question:VE204] --- * Das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand * Nach § 27 TDDDG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe --- [question:VE201]