1020 B
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Verstöße und Folgen
Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder AFuV eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen. Wenn fortgesetzt gegen AFuG oder AFuV verstoßen wird, kann die Amateurfunkzulassung widerrufen werden.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) sind:
- Betrieb ohne Zulassung und damit ohne Rufzeichen
- Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen
- Nachrichtenübermittlung für und an Dritte
Eine Ordnungswidrigkeit gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung. Für den Funkamateur bedeutet das:
Wenn er mit seiner Amateurfunkanlage außerhalb der zugeteilten Amateurfunkbänder sendet, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
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[question:VC124]
[question:VC125]
[question:VE103]