update: Folien Klasse N Kapitel 14 (Gesetze und Vorschriften) an Webseite angleichen
Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen: Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/ TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
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### Amateurfunkdienst
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Da der Amateurfunk laut RR ein offizieller Funkdienst ist, beinhaltet er sinn- und verantwortungsvolle Aufgaben, als da wären:
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* Er dient zur eigenen Ausbildung
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* Funkverkehr der Funkamateure untereinander
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* Technische Studien
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Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso, fügt aber folgende Details hinzu:
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* Den Aspekt der Völkerverständigung
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* Die Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen
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<note>
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* Oben genanntes gilt auch für den "Amateurfunkdienst über Satelliten", welcher sowohl in den RR als auch im AFuG mit eingeschlossen ist.
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* Der Grund warum der "Amateurfunkdienst über Satelliten" zusätzlich aufgeführt wird, könnte sein, dass es sich dabei um Objekte im extraterritorialen Bereich handelt.
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</note>
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* Funkdienste sind in den Radio Regulations (RR) der ITU international definiert
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* Beispiele: Seefunk, Rundfunk, Amateurfunk
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* Funkanwendungen mit Allgemeinzuteilung können auch international geregelt sein, sind aber kein Funkdienst nach den RR
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* Beispiele: CB-Funk, WLAN
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@@ -24,6 +11,15 @@ Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso, fügt aber folgende Details
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Da der Amateurfunk laut RR ein offizieller Funkdienst ist, beinhaltet er sinn- und verantwortungsvolle Aufgaben:
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* Zur eigenen Ausbildung
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* Technische Studien
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* Funkverkehr der Funkamateure untereinander $\rightarrow$ Völkerverständigung
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* Amateurfunkdienst über Satelliten unterscheidet sich beim Zweck nicht davon
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[question:VA102]
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@@ -32,4 +28,14 @@ Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso, fügt aber folgende Details
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[question:VC102]
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Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso:
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* Experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien
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* Eigene Weiterbildung
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* Den Aspekt der Völkerverständigung
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* Die Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen
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* Benutzung von Weltraumfunkstellen
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[question:VC102]
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Die Radio Regulations (RR) legen fest:
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* Eine Funkstelle besteht nicht nur aus dem Empfänger und dem Sender an einem Ort, sondern auch jede Zusatzeinrichtung gehört dazu, die zum Betrieb erforderlich ist.
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* Die allgemeine Definition einer Funkstelle der Radio Regulations (RR) gilt auch für Amateurfunkstellen. Die Radio Regulations legen daher die Amateurfunkstelle ganz einfach als "eine Funkstelle des Amateurfunkdienstes" fest.
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Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso, fügt aber Details hinzu:
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* Eine Amateurfunkstelle besteht aus einer oder mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen.
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* Eine Amateurfunkstelle muss auf mindestens einer Amateurfunkfrequenz betrieben werden können.
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Inhaltlich ist laut Radio Regulations (RR) Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken.
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* Diese Vorgabe wurde nicht ins deutsche Recht übernommen - Funkamateure hier setzen auf verantwortungsvollen Umgang miteinander
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* Andere Staaten können aber entsprechende nationale Vorschriften haben
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* Der Inhalt einer Funkverbindung darf von jedem mitgehört werden - alles ist öffentlich gesprochenes Wort
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* Eine Funkstelle besteht nicht nur aus dem Empfänger und dem Sender an einem Ort
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* Auch jede Zusatzeinrichtung gehört dazu, die zum Betrieb erforderlich ist
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[question:VA201]
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* Die allgemeine Definition einer Funkstelle der Radio Regulations (RR) gilt auch für Amateurfunkstellen
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* Die RR legen die Amateurfunkstelle daher ganz einfach als "eine Funkstelle des Amateurfunkdienstes" fest
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[question:VA202]
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Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso, fügt aber Details hinzu:
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* Eine Amateurfunkstelle besteht aus einer oder mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen
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||||
* Eine Amateurfunkstelle muss auf mindestens einer Amateurfunkfrequenz betrieben werden können
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[question:VC103]
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[question:VA302]
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* Inhaltlich ist laut Radio Regulations (RR) Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken
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* Diese Vorgabe wurde nicht ins deutsche Recht übernommen - Funkamateure hier setzen auf verantwortungsvollen Umgang miteinander
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* Andere Staaten können aber entsprechende nationale Vorschriften haben
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* Der Inhalt einer Funkverbindung darf von jedem mitgehört werden - alles ist öffentlich gesprochenes Wort
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* Daher sollte man sich bewusst ausdrücken und stets fair und höflich bleiben
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* Im Gegensatz dazu ist das nicht öffentlich gesprochene Wort besonders geschützt (dazu später mehr)
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[question:VA302]
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### Anschrift und Änderung
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* Änderung beim Namen oder bei der Anschrift sind der BNetzA unverzüglich mitzuteilen.
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* In der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Rufzeichenliste sind Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, die Anschrift enthalten.
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* Änderung beim Namen oder bei der Anschrift sind der BNetzA unverzüglich *nach* der Änderung mitzuteilen
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* So kann die BNetzA einen jederzeit per Post erreichen
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[question:VD113]
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* Ist man sich beim Namen eines deutschen Funkpartners unsicher, kann man auf der Internetseite der BNetzA nach dem Rufzeichen suchen
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* Dort werden Rufzeichen, Name und, sofern nicht widersprochen, die Anschrift angezeigt
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* Dieselben Informationen finden sich auch in der als PDF-Dokument herunterladbaren Rufzeichenliste
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--- data-background-iframe="https://ans.bundesnetzagentur.de/Amateurfunk/Rufzeichen.aspx" data-background-interactive
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<note>
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Einbettung der Webseite zur Rufzeichensuche
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</note>
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[question:VD113]
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[question:VD114]
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[question:VD114]
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### Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot
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* Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, verletzt ein Funkamateur das Fernmeldegeheimnis.
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* Er darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen. Das gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.
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* Geregelt im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), ehemals TTDSG, § 5
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* Nur Nachrichten, die an die Allgemeinheit, einen unbestimmten Personenkreis oder an Funkamateure gerichtet sind, dürfen empfangen werden
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* Alles andere ist verboten: bereits der Empfang selbst, aber auch die Verwertung und Weitergabe
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* Der Besitz und die Herstellung von Geräten, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und dadurch besonders geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort heimlich abzuhören („Wanzen“), ist verboten.
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* Das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand.
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* Empfängt man versehentlich eine solche Nachricht, muss man den Inhalt sowie die Tatsache des Empfangs für immer für sich behalten
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* Einzige Ausnahme: Not- und Katastrophenfälle
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* Formal eine Rechtsgüterabwägung: Rechtsverstoß der Weitergabe gegen die Hilfe im Notfall
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[question:VE202]
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[question:VE203]
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* Der Besitz und die Herstellung von Geräten, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und dadurch besonders geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort heimlich abzuhören ("Wanzen"), ist verboten
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* Beispiel: ein Kugelschreiber mit eingebautem Mikrofon
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* Dieses Verbot gilt für alle, also auch für Funkamateure
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[question:VE204]
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* Das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand
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* Nach § 27 TDDDG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
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[question:VE201]
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@@ -1,19 +1,21 @@
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### Funkamateur
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* Funkamateure sind ordnungsgemäß befugte Personen, die sich ausschließlich mit persönlichem Ziel und ohne finanzielle Interessen für Funktechnik interessieren.
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* Im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) ist man Funkamateur, wenn man ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung hat.
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Funkamateure sind ordnungsgemäß befugte Personen, die sich ausschließlich mit persönlichem Ziel und ohne finanzielle Interessen für Funktechnik interessieren
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Finanzielle Interessen sind mit dem Amateurfunk nicht vereinbar.
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Beispiel: Funkamateure, die gemeinsam bei einem Handwerksbetrieb arbeiten, dürfen Ihre Arbeit nicht über das örtliche Amateurfunkrelais koordinieren.
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* Finanzielle und gewerblich-wirtschaftliche Interessen sind mit dem Amateurfunk nicht vereinbar
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* Beispiel: Funkamateure, die gemeinsam bei einem Handwerksbetrieb arbeiten, dürfen Ihre Arbeit nicht über das örtliche Amateurfunkrelais koordinieren
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[question:VA104]
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[question:VC105]
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[question:VC113]
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[question:VC113]
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Im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) ist man Funkamateur, wenn man ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung hat
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[question:VC105]
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@@ -1,24 +1,28 @@
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### Gebühren und Beiträge
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* Bei der Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens sind Gebühren nach der "Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)" zu entrichten.
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* Funkamateure mit Zulassung müssen jährliche Frequenzschutzbeiträge nach dem TKG und dem EMVG zahlen.
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* Wenn er die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht zahlt, muss er mit Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) rechnen.
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* Nach dem TKG und dem EMVG müssen Funkamateure jährliche Beiträge zahlen
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* Details legt die Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) fest
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* Die FSBeitrV beschränkt die Zahlung auf Funkamateure mit Zulassung
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* Die Zahlungsaufforderung erhält man per Gebührenbescheid von der Bundesnetzagentur
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[question:VE701]
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[question:VE702]
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[question:VE703]
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* Neben den laufenden Beiträgen fallen weitere Gebühren an, geregelt in der "Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)"
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* Dazu gehören z. B. Gebühren für die Amateurfunkprüfung und für die Erteilung der Zulassung
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* Wird eine Gebühr nicht bezahlt, treibt der Staat diese nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) ein
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* Die Bundesnetzagentur hat dabei unterschiedliche Vollstreckungsmöglichkeiten
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[question:VE703]
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[question:VE704]
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### Internationale Vereinbarungen
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* Die allgemeinen Regelungen der ITU Radio Regulations (RR) gelten auch für den Amateurfunkdienst.
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* Hinzu kommen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT).
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* Die allgemeinen Regelungen der ITU Radio Regulations (RR) gelten auch für den Amateurfunkdienst
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* Hinzu kommen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT)
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### Gesetze und Vorschriften
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Die internationalen Vereinbarungen gelten nicht direkt für Funkamateure, sondern ihre Umsetzung in die nationalen Gesetze und Verordnungen eines Landes.
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* Diese internationalen Vereinbarungen gelten nicht direkt für Funkamateure
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* Sie gelten nur über ihre Umsetzung in die nationalen Gesetze und Verordnungen des jeweiligen Landes
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Deswegen ist in Deutschland maßgeblich:
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### Rechtsgrundlage in Deutschland
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* Das Gesetz über den Amateurfunk (AFuG) bildet die Rechtsgrundlage für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland.
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* Details regelt die Amateurfunkverordnung (AFuV).
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* Die Aufgaben und Befugnisse, die aus dem AFuG und der AFuV erwachsen, nimmt die Bundesnetzagentur (BNetzA) wahr.
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* Auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält Regelungen, die auf den Amateurfunkdienst anwendbar sind.
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* Die deutsche Rechtsgrundlage für den Amateurfunk ist das *Amateurfunkgesetz (AFuG)*
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* Details stehen in der *Amateurfunkverordnung (AFuV)* sowie in *Verfügungen oder Mitteilungen der Bundesnetzagentur*
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* Daneben gibt es weitere Vorschriften, die den Amateurfunk mit betreffen, z. B. zur CE-Kennzeichnung oder zum Fernmeldegeheimnis
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<note>
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Die besondere rechtliche Stellung des Amateurfunks zeigt sich darin, dass der Amateurfunk ein Bestandteil des wichtigsten internationalen Fernmeldevertrages, der Radio Regulations (RR), ist und er in der nationalen Umsetzung ein eigenes Gesetz erhalten hat.
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</note>
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--- style="font-size: smaller;"
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[photo:3:n_gesetze_vorschriften_backstein:Backstein der Backsteinaktion von 1949]
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@@ -32,14 +26,42 @@ Die besondere rechtliche Stellung des Amateurfunks zeigt sich darin, dass der Am
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* Voraus ging die legendäre "Backsteinaktion": Funkamateure schickten im Januar 1949 Pakete mit Mauersteinen und Protestbriefen an den Vorsitzenden des Wirtschaftsrats, um die schleppende Verabschiedung des Gesetzes zu beschleunigen
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</right>
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* Der Amateurfunk ist Bestandteil des wichtigsten internationalen Fernmeldevertrages, der *Radio Regulations (RR)*
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* Dessen allgemeine Regeln gelten für alle Funkdienste, damit auch für den Amateurfunk
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[question:VA301]
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* Die CEPT koordiniert die Standards in Europa
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* Empfehlungen zum Inhalt der Amateurfunkprüfung und zur gegenseitigen Anerkennung der Amateurfunkzeugnisse
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* Regeln für Amateurfunkbetriebsrechte bei kurzfristigem Aufenthalt in anderen Mitgliedsländern (bereits beim internationalen Funkbetrieb behandelt)
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* Die Regeln der RR und die Empfehlungen der CEPT sind kein unmittelbar geltendes Recht in Deutschland
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* Sie wurden aber beim Amateurfunkgesetz berücksichtigt
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* Das Amateurfunkgesetz heißt eigentlich *Gesetz über den Amateurfunk* und bildet die Rechtsgrundlage für den Amateurfunk in Deutschland
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[question:VC101]
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* Der Bundestag beschloss 1997 das derzeit gültige Amateurfunkgesetz (AFuG)
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* Die aktuelle Amateurfunkverordnung (AFuV) wurde durch den Bundesminister für Digitales und Verkehr in Kraft gesetzt
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* Die Aufgaben und Befugnisse, die aus dem AFuG und der AFuV erwachsen, nimmt die *Bundesnetzagentur (BNetzA)* wahr
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[question:VC104]
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* Neben dem Amateurfunkgesetz gibt es weitere Gesetze mit Regeln, die den Amateurfunk mit betreffen
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* Beispiel: das *Telekommunikationsgesetz (TKG)*
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[question:VE101]
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@@ -1,13 +1,23 @@
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### Verstöße und Folgen
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Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder AFuV eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen. Wenn fortgesetzt gegen AFuG oder AFuV verstoßen wird, kann die Amateurfunkzulassung widerrufen werden.
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* Verstöße gegen das AFuG oder die AFuV werden nicht immer gleich mit Bußgeldern belegt
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* Härter trifft es Funkamateure, wenn ihnen Betriebseinschränkungen oder gar ein Betriebsverbot auferlegt werden
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* Bei fortgesetzten Verstößen gegen das AFuG und die AFuV kann sogar die Zulassung widerrufen werden - die schärfste Waffe der BNetzA
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* Auch nach Widerruf der Zulassung darf man sich weiter Funkamateur nennen, ist aber vom Amateurfunkbetrieb ausgeschlossen
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* Eine Aberkennung des Amateurfunkzeugnisses selbst ist nicht vorgesehen - wer die Prüfung bestanden hat, bleibt Funkamateur
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[question:VC122]
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Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) sind:
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[question:VC123]
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Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG), § 9, sind:
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* Betrieb ohne Zulassung und damit ohne Rufzeichen
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* Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen
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@@ -17,18 +27,6 @@ Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) sind:
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Die Bundesnetzagentur kann einen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden.
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</fragment>
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Eine Ordnungswidrigkeit gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung. Für den Funkamateur bedeutet das:
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Wenn er mit seiner Amateurfunkanlage außerhalb der zugeteilten Amateurfunkbänder sendet, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
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[question:VC122]
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[question:VC123]
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[question:VC124]
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@@ -36,4 +34,9 @@ Wenn er mit seiner Amateurfunkanlage außerhalb der zugeteilten Amateurfunkbänd
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[question:VC125]
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[question:VE103]
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* Eine Ordnungswidrigkeit gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung
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* Sendet ein Funkamateur mit seiner Amateurfunkanlage außerhalb der zugeteilten Amateurfunkbänder, nutzt er die Frequenz ohne Zuteilung und begeht eine Ordnungswidrigkeit
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[question:VE103]
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@@ -1,17 +1,27 @@
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### Zulassung
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### Prüfungsbescheinigung
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* Neben einer erfolgreich abgelegten Amateurfunkprüfung ist eine "Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst" unbedingt erforderlich, damit man eine Amateurfunkstelle betreiben darf.
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* Dieser Zulassung geht die Erteilung eines personengebundenen Rufzeichens einher.
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* Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht kein Mindestalter vor.
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* Nach bestandener Prüfung erhält man einen *Prüfungsbescheid* sowie eine *Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung* und darf sich Funkamateur nennen
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* Damit darf man aber noch keine Amateurfunkstelle betreiben!
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### Zulassung
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* Zusätzlich notwendig: die *Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst*
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* Erst mit dem Zulassungsbescheid wird das persönliche Rufzeichen zugeteilt
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</left>
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<right>
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[photo:91:n_zulassung_urkunde:Die Zulassungsurkunde]
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</right>
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[question:VC106]
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* Das Amateurfunkgesetz kennt kein Mindestalter für Funkamateure
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* Nach § 4 AFuG ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland auf Antrag zur fachlichen Prüfung für Funkamateure zuzulassen
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[question:VC108]
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Reference in New Issue
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