Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen: Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/ TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
1006 B
1006 B
Amateurfunkdienst
- Funkdienste sind in den Radio Regulations (RR) der ITU international definiert
- Beispiele: Seefunk, Rundfunk, Amateurfunk
- Funkanwendungen mit Allgemeinzuteilung können auch international geregelt sein, sind aber kein Funkdienst nach den RR
- Beispiele: CB-Funk, WLAN
[question:VA101]
Da der Amateurfunk laut RR ein offizieller Funkdienst ist, beinhaltet er sinn- und verantwortungsvolle Aufgaben:
- Zur eigenen Ausbildung
- Technische Studien
- Funkverkehr der Funkamateure untereinander
\rightarrowVölkerverständigung - Amateurfunkdienst über Satelliten unterscheidet sich beim Zweck nicht davon
[question:VA102]
[question:VA103]
Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso:
- Experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien
- Eigene Weiterbildung
- Den Aspekt der Völkerverständigung
- Die Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen
- Benutzung von Weltraumfunkstellen
[question:VC102]