Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen: Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/ TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
745 B
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Anschrift und Änderung
- Änderung beim Namen oder bei der Anschrift sind der BNetzA unverzüglich nach der Änderung mitzuteilen
- So kann die BNetzA einen jederzeit per Post erreichen
[question:VD113]
- Ist man sich beim Namen eines deutschen Funkpartners unsicher, kann man auf der Internetseite der BNetzA nach dem Rufzeichen suchen
- Dort werden Rufzeichen, Name und, sofern nicht widersprochen, die Anschrift angezeigt
- Dieselben Informationen finden sich auch in der als PDF-Dokument herunterladbaren Rufzeichenliste
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Einbettung der Webseite zur Rufzeichensuche[question:VD114]