- Telekommunikationsgesetz - Frequenzzuteilung - Frequenzzuteilung:Einzelzuteilung - Frequenzzuteilung:Allgemeinzuteilung - Frequenzzuteilung:Nutzungsbestimmungen
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Im Telekommunikationsgesetz [index:Telekommunikationsgesetz] (TKG) ist das Prinzip verankert, dass jede Frequenznutzung einer vorherigen *Frequenzzuteilung* [index:Frequenzzuteilung] bedarf. Das kann eine Einzelzuteilung oder eine Allgemeinzuteilung sein. Eine Einzelzuteilung [index:Frequenzzuteilung:Einzelzuteilung] liegt beispielsweise vor, wenn Frequenzen einem Unternehmen für den Betriebsfunk zugeteilt werden. Eine Allgemeinzuteilung[index:Frequenzzuteilung:Allgemeinzuteilung] hingegen kann für die Allgemeinheit oder auch für einen bestimmten Personenkreis erfolgen, z. B. für Funkamateure. Die Zuteilungen sind im Frequenzplan der BNetzA dokumentiert.
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Funkamateure dürfen Funkbetrieb daher nur auf für sie zugeteilten Frequenzen durchführen. Auch wenn die Frequenzbereiche international vereinbart werden, sind ausschließlich die nationalen Bestimmungen maßgebend, die sich jedoch an den internationalen Vereinbarungen orientieren.
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Die Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst in Deutschland sind in der *Anlage 1 der Verordnung über den Amateurfunk (AFuV)* geregelt. Ein Funkamateur darf nur auf den seiner Zeugnisklasse zugeteilten Frequenzen senden.
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% TODO hier neue AFUV eintragen
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[photo:99:n_frequenzbereiche_afuv_anlage_1:Tabellarische Übersicht, Anlage 1, AFuV]
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Neben den Frequenzbereichen enthält die Anlage auch ausführliche Nutzungsbestimmungen [index:Frequenzzuteilung:Nutzungsbestimmungen], die von jedem Funkamateur einzuhalten sind. Darüber hinaus gibt es Verfügungen und Mitteilungen. Diese *ergänzen* die Anlage 1 und sind ebenso bindend. Sie werden bei Bedarf von der BNetzA im sogenannten Amtsblatt auf der Website der Behörde veröffentlicht.
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[question:VD101]
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[question:VD702]
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