Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen: Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/ TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
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Verstöße und Folgen
- Verstöße gegen das AFuG oder die AFuV werden nicht immer gleich mit Bußgeldern belegt
- Härter trifft es Funkamateure, wenn ihnen Betriebseinschränkungen oder gar ein Betriebsverbot auferlegt werden
- Bei fortgesetzten Verstößen gegen das AFuG und die AFuV kann sogar die Zulassung widerrufen werden - die schärfste Waffe der BNetzA
- Auch nach Widerruf der Zulassung darf man sich weiter Funkamateur nennen, ist aber vom Amateurfunkbetrieb ausgeschlossen
- Eine Aberkennung des Amateurfunkzeugnisses selbst ist nicht vorgesehen - wer die Prüfung bestanden hat, bleibt Funkamateur
[question:VC122]
[question:VC123]
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG), § 9, sind:
- Betrieb ohne Zulassung und damit ohne Rufzeichen
- Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen
- Nachrichtenübermittlung für und an Dritte
[question:VC124]
[question:VC125]
- Eine Ordnungswidrigkeit gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung
- Sendet ein Funkamateur mit seiner Amateurfunkanlage außerhalb der zugeteilten Amateurfunkbänder, nutzt er die Frequenz ohne Zuteilung und begeht eine Ordnungswidrigkeit
[question:VE103]