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Lars Weiler 958f21822b update: Folien Klasse N Kapitel 14 (Gesetze und Vorschriften) an Webseite angleichen
Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen:
Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den
zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben
ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/
TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die
genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
2026-07-11 15:33:21 +02:00

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Verstöße und Folgen

  • Verstöße gegen das AFuG oder die AFuV werden nicht immer gleich mit Bußgeldern belegt
  • Härter trifft es Funkamateure, wenn ihnen Betriebseinschränkungen oder gar ein Betriebsverbot auferlegt werden

  • Bei fortgesetzten Verstößen gegen das AFuG und die AFuV kann sogar die Zulassung widerrufen werden - die schärfste Waffe der BNetzA
  • Auch nach Widerruf der Zulassung darf man sich weiter Funkamateur nennen, ist aber vom Amateurfunkbetrieb ausgeschlossen
  • Eine Aberkennung des Amateurfunkzeugnisses selbst ist nicht vorgesehen - wer die Prüfung bestanden hat, bleibt Funkamateur

[question:VC122]


[question:VC123]


Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG), § 9, sind:

  • Betrieb ohne Zulassung und damit ohne Rufzeichen
  • Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen
  • Nachrichtenübermittlung für und an Dritte
Die Bundesnetzagentur kann einen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden.

[question:VC124]


[question:VC125]


  • Eine Ordnungswidrigkeit gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung
  • Sendet ein Funkamateur mit seiner Amateurfunkanlage außerhalb der zugeteilten Amateurfunkbänder, nutzt er die Frequenz ohne Zuteilung und begeht eine Ordnungswidrigkeit

[question:VE103]