feature: add information for disabled people
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<li>Nach erfolgreicher Prüfung stellt man einen <a href="https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Amateurfunk/AntraegeFormulare/Neu_Antrag_Zulassung_zum_Amateurfunkdienst.pdf?__blob=publicationFile&v=5" target="_blank" rel="noopener">Antrag zur Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst</a> und kann sich ein persönliches Wunschrufzeichen aussuchen. Nach freien Wunschrufzeichen kann man in der <a href="https://ans.bundesnetzagentur.de/Amateurfunk/Rufzeichen.aspx" target="_blank" rel="noopener">Datenbank</a> der BNetzA suchen.</li>
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<li>Nach erfolgreicher Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens steht dem Sendebetrieb nichts mehr im Weg.</li>
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<h3>Details zum Prüfungsablauf (Erstprüfung)</h3>
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<h3 id="ablauf">Details zum Prüfungsablauf (Erstprüfung)</h3>
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<li>Zur Prüfung bitte den Ausweis mitbringen.</li>
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<li>Bei der Prüfung müssen die Prüfungsteile <em>Betriebliche Kenntnisse</em> (B), <em>Vorschriften</em> (V) und <em>Technik</em> der jeweiligen angestrebten Klasse bestanden werden. Für die Klasse N muss der <em>Technikteil N</em> bestanden werden. Für die Klasse E die<em> Technikteile N und E</em> und für die Klasse A die <em>Technikteile N, E und A</em>. Jeder Teil umfasst 25 Fragen und muss innerhalb von maximal 45 Minuten abgeschlossen werden, wobei für den Teil „Technik für Klasse A“ 60 Minuten zur Verfügung stehen.</li>
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<li>Sofern lediglich in einem Prüfungsteil die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht wurde, jedoch mindestens 17 der erreichbaren 25 Punkte erreicht wurden besteht die Möglichkeit einer mündlichen Nachprüfung.</li>
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<li>Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei einem neuen Prüfungstermin wiederholt werden. Nach Ablauf<br>dieses Zeitraums muss die Prüfung vollständig wiederholt werden.</li>
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<h3 id="behinderung">Prüfungsdurchführung für Menschen mit Behinderung</h3>
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<p>Menschen mit Behinderung können von der Bundesnetzagentur bei der Prüfung einen angemessenen Nachteilsausgleich erhalten. Dieser gleicht behinderungsbedingte Nachteile aus, ohne die fachlichen Anforderungen zu verändern: Alle Prüfungsinhalte und erforderlichen Kenntnisse müssen weiterhin vollständig nachgewiesen werden. Das gilt auch für freiwillige Zusatzprüfungen (vgl. <a href="https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Frequenzen/SpezielleAnwendungen/Amateurfunk/DL_Vfg_AFu/Vfg29_2024_Auszug.pdf?__blob=publicationFile&v=11">Verfügung 29/2024</a>).</p>
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<p>Beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss ein (fach-) ärztliches Attest oder einen vergleichbaren Nachweis vorlegt werden, aus dem Art und Umfang der Behinderung, auch ohne medizinische Vorbildung verständlich, ersichtlich sind. Wir empfehlen, dass das Attest möglichst bereits geeignete Maßnahmen für den Nachteilsausgleich nennt. Dabei ist nicht die konkrete medizinische Diagnose entscheidend, sondern welche Einschränkungen bestehen und in welchem Umfang sie sich auf die Prüfung auswirken. </p>
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<p>Über die Art und den Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die zuständige Stelle der Bundesnetzagentur. Abhängig von Art und Umfang der Behinderung kann als Erleichterung bei den schriftlichen Prüfungsteilen auch eine Einzelprüfung gewährt werden, die gegebenenfalls auch mündlich abgenommen werden kann.</p>
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<h2>Zusatzprüfungen</h2>
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<h3>Empfohlener Ablauf:</h3>
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<p>Der Ablauf ist ähnlich zur Erstprüfung. Für die Zusatzprüfung von der Klasse N nach E bzw. von der Klasse N oder Klasse E zur Klasse A sind nur die jeweiligen Prüfungsfragebögen E oder E und A im Prüfungsteil Technik auszufüllen.</p>
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