Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen: Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/ TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
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### Amateurfunkstelle
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Die Radio Regulations (RR) legen fest:
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* Eine Funkstelle besteht nicht nur aus dem Empfänger und dem Sender an einem Ort
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* Auch jede Zusatzeinrichtung gehört dazu, die zum Betrieb erforderlich ist
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[question:VA201]
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* Die allgemeine Definition einer Funkstelle der Radio Regulations (RR) gilt auch für Amateurfunkstellen
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* Die RR legen die Amateurfunkstelle daher ganz einfach als "eine Funkstelle des Amateurfunkdienstes" fest
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[question:VA202]
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Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso, fügt aber Details hinzu:
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* Eine Amateurfunkstelle besteht aus einer oder mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen
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* Eine Amateurfunkstelle muss auf mindestens einer Amateurfunkfrequenz betrieben werden können
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[question:VC103]
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* Inhaltlich ist laut Radio Regulations (RR) Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken
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* Diese Vorgabe wurde nicht ins deutsche Recht übernommen - Funkamateure hier setzen auf verantwortungsvollen Umgang miteinander
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* Andere Staaten können aber entsprechende nationale Vorschriften haben
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* Der Inhalt einer Funkverbindung darf von jedem mitgehört werden - alles ist öffentlich gesprochenes Wort
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* Daher sollte man sich bewusst ausdrücken und stets fair und höflich bleiben
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* Im Gegensatz dazu ist das nicht öffentlich gesprochene Wort besonders geschützt (dazu später mehr)
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[question:VA302]
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