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T
Lars Weiler 958f21822b update: Folien Klasse N Kapitel 14 (Gesetze und Vorschriften) an Webseite angleichen
Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen:
Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den
zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben
ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/
TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die
genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
2026-07-11 15:33:21 +02:00

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### Verstöße und Folgen
* Verstöße gegen das AFuG oder die AFuV werden nicht immer gleich mit Bußgeldern belegt
* Härter trifft es Funkamateure, wenn ihnen Betriebseinschränkungen oder gar ein Betriebsverbot auferlegt werden
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* Bei fortgesetzten Verstößen gegen das AFuG und die AFuV kann sogar die Zulassung widerrufen werden - die schärfste Waffe der BNetzA
* Auch nach Widerruf der Zulassung darf man sich weiter Funkamateur nennen, ist aber vom Amateurfunkbetrieb ausgeschlossen
* Eine Aberkennung des Amateurfunkzeugnisses selbst ist nicht vorgesehen - wer die Prüfung bestanden hat, bleibt Funkamateur
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[question:VC122]
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[question:VC123]
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Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG), § 9, sind:
* Betrieb ohne Zulassung und damit ohne Rufzeichen
* Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen
* Nachrichtenübermittlung für und an Dritte
<fragment>
Die Bundesnetzagentur kann einen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden.
</fragment>
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[question:VC124]
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[question:VC125]
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* Eine Ordnungswidrigkeit gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung
* Sendet ein Funkamateur mit seiner Amateurfunkanlage außerhalb der zugeteilten Amateurfunkbänder, nutzt er die Frequenz ohne Zuteilung und begeht eine Ordnungswidrigkeit
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[question:VE103]