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50ohm-contents-dl/contents/slides/zulassung.md
T
Lars Weiler 958f21822b update: Folien Klasse N Kapitel 14 (Gesetze und Vorschriften) an Webseite angleichen
Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen:
Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den
zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben
ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/
TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die
genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
2026-07-11 15:33:21 +02:00

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### Prüfungsbescheinigung
* Nach bestandener Prüfung erhält man einen *Prüfungsbescheid* sowie eine *Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung* und darf sich Funkamateur nennen
* Damit darf man aber noch keine Amateurfunkstelle betreiben!
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### Zulassung
<left>
* Zusätzlich notwendig: die *Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst*
* Erst mit dem Zulassungsbescheid wird das persönliche Rufzeichen zugeteilt
</left>
<right>
[photo:91:n_zulassung_urkunde:Die Zulassungsurkunde]
</right>
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[question:VC106]
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* Das Amateurfunkgesetz kennt kein Mindestalter für Funkamateure
* Nach § 4 AFuG ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland auf Antrag zur fachlichen Prüfung für Funkamateure zuzulassen
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[question:VC108]